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Wie ist die rechtliche Lage beim Auftreten eines Mangels an einem Neufahrzeug?

Gemäß § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, im Rahmen eines Kaufvertrags dem Käufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – sofern keine Vereinbarungen getroffen wurden – für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung geeignet ist (§ 434 Absatz 1 BGB).

Sollte es bei einer Kaufsache zu einem Mangel kommen, hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Gewährleistung. Dabei besteht in der Regel die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB), vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB). Das BGB sieht den Vorrang der Nacherfüllung vor, was bedeutet, dass der Käufer in der Regel dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er von den anderen Gewährleistungsrechten des § 437 Nr. 2, 3 BGB Gebrauch machen kann (§ 323 Absatz 1 BGB). Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§ 439 Absatz 1 BGB).

Stand: 01.10.2017 – Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

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